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PatG

Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist

(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) 1Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen.
2Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) 1Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.
das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2.
das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
3.
neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
2Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.