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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 78

Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.
(2) Das Präsidium besteht aus
1.
dem Präsidenten,
2.
dem Vizepräsidenten,
3.
dem Schriftführer,
4.
dem Schatzmeister.
(3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.
(4) 1Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt.
2Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.