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StrafgesetzbuchVerweise

§ 77d

Zurücknahme des Antrags

StGB

Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

(1) 1Der Antrag kann zurückgenommen werden.
2Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden.
3Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) 1Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen.
2Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben.
3Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.