1.
die Angaben nach den
§§ 70 bis 74a einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen Anlagen unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
2.
einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den
§§ 70 bis 74a mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres.
(4) 1Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden, müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt.
2Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden.