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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 76

Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren.
2Das gleiche gilt für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Rechtsanwaltskammer.
(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt geworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.
(3) 1Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtmäßigem Ermessen.
2Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern.
3§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.