A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

Bürgerliches GesetzbuchVerweise

§ 76

Eintragungen bei Liquidation

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) 1Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen.
2Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
(2) 1Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen.
2Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben.
3Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden.
4Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.