1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass es ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 feststellt.
2Es hat für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank folgende Angaben auf Abruf vorzuhalten:
1.
eine Beschreibung der organisatorischen Verfahren,
2.
eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und
3.
eine Aufschlüsselung der Positionen des Handelsbuchs.