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CoronaImpfV

Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1)

(1) Die Impfzentren und die bei ihnen angegliederten mobilen Impfteams oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:
1.
Patienten-Pseudonym,
2.
Geburtsmonat und -jahr,
3.
Geschlecht,
4.
fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
5.
Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums,
6.
Datum der Schutzimpfung,
7.
Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung),
8.
impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),
9.
Chargennummer,
10.
Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4.
(2) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen.
2Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Absatz 1 Nummer 1.
(3) 1Die aufgrund von Absatz 1 erhobenen Daten dürfen vom Robert Koch-Institut nur für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) und vom Paul-Ehrlich-Institut nur für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) verarbeitet werden.
2Das Robert Koch-Institut stellt dem Paul-Ehrlich-Institut diese Daten zur Verfügung.