(1) 1Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Absätze 3, 4, 6 und 7,
§ 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die
§§ 49 bis 50a, 50b, 50d bis 50f, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die
§§ 57, 58, 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie
§ 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" die Zahl "70" tritt.
§ 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die
§ 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 bis 10 sowie § 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3.
Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 70 ist
§ 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,875" die Zahl "1,79375" sowie an die Stelle der Zahl "2,5" die Zahl "2,39167" tritt.
2§ 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" jeweils die Zahl "70" tritt.
3§ 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.
4§ 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" sowie an die Stelle der Zahl "2,39167" die Zahl "2,5" tritt.
5Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 70 nicht mehr anzuwenden.
31.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
2Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (
§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
3Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339).
4Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach
§ 71 ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.
(4)
1In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach
§ 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt;
§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
2Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.
3Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach
§ 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(7) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.