1.
wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in
§ 66 Nr. 3 angegebenen Gründen verliert;
2.
wenn er sein Amt niederlegt.
(3) 1Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen.
2Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt.
3Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen.
4Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.
(4)
1Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine öffentliche Klage im Sinne des
§ 66 Nr. 2 erhoben oder ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist.
2Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot (
§§ 150, 161a) verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer.
3Besteht gegen ein Mitglied des Vorstandes der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.