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AktiengesetzVerweise

§ 68

Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung

AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) 1Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden.
2Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.
(2) 1Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden.
2Die Zustimmung erteilt der Vorstand.
3Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt.
4Die Satzung kann die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.
(3) Bei Übertragung durch Indossament ist die Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften zu prüfen.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.