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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 67

Recht zur Ablehnung der Wahl

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.