(2) 1Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.
2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1.
2.
wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
1.
2.
nach
§ 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach
§ 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4.
nach
§ 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5.
6.
die sich aus einer Minderung des Reisepreises (
§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7.
nach
§ 651n Schadensersatz oder nach
§ 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.