A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 64

Wahlen zum Vorstand

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt.
2Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können.
3Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden.
4Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.