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RefinanzierungsregisterverordnungVerweise

§ 6

Eintragung ausländischer Sicherungsrechte

RefiRegV

Refinanzierungsregisterverordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3241)

1Eintragungen ausländischer Sicherungsrechte sind entsprechend § 5 vorzunehmen.
2Soweit die Bezeichnung der ausländischen Sicherungsrechte oder der beliehenen Objekte in den jeweiligen öffentlichen Registern von den Vorgaben der Spalte 3 des Formulars RR abweicht, ist diese Bezeichnung zu verwenden.
3Die Unterspalten a bis c der Spalte 3 können gegebenenfalls angepasst werden.
4Sofern die Unterspalten a bis c der Spalte 3 für die nach Satz 2 erforderlichen Angaben nicht ausreichen, können Beiblätter hinzugefügt werden, die Teil des Refinanzierungsregisters werden.
5Die Beiblätter sind mit der laufenden Nummer der jeweiligen Eintragung aus Spalte 1 Buchstabe a des Formulars zu kennzeichnen.
6Im Ausland belegene Grundstücke, Luftfahrzeuge oder Schiffe, die nicht in öffentlichen Registern erfasst sind, sind mit den innerhalb der jeweiligen Rechtsordnung gebräuchlichen Angaben einzutragen, die eine eindeutige Identifizierung des jeweiligen Objekts ermöglichen.