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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
2Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt und abberufen.
3Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1).
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen zugewiesen ist.
(3) 1Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
2Die Befugnis zur Vertretung der Bank sowie die Form für Willenserklärungen der vertretungsberechtigten Personen werden durch die Satzung geregelt.
3Ist eine Willenserklärung der Bank gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
4Auf die Vertretung der Bank gegenüber ihren Organen sind die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.