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KlagRegV

Klageregisterverordnung vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist

(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Klageregister unversehrt und vollständig bleiben.
(2) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu beheben.