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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 59l

Vertretung vor Gerichten und Behörden

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

1Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden.
2Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.
3Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
4Verteidiger im Sinne der §§ 137ff. der Strafprozeßordnung ist nur die für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person.