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HandelsgesetzbuchVerweise

§ 594

Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung

HGB

Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.
(2) 1Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen an diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind.
2Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder besteht an einer Sache auch ein Pfandrecht nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor.
3Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt.
4§ 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung.
2§ 600 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Das Pfandrecht wird für die Vergütungsberechtigten durch den Reeder ausgeübt.
2Auf die Geltendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Der Kapitän darf die Sachen, an denen Pfandrechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Beiträge nicht ausliefern.
2Liefert der Kapitän die Sachen entgegen Satz 1 aus, so haftet er für den Schaden, der den Vergütungsberechtigten durch sein Verschulden entsteht.
3Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.