1.
2.
§ 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung,
3.
4.
§ 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen einer auf Grund von
§ 27a Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie
5.
2Die zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 eingesetzten Verfahren und Systeme sind darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
3Im Rahmen der nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Beurteilung und Darstellung der zur Erfüllung pfandbriefrechtlicher organisatorischer Anforderungen verwendeten Verfahren und Systeme ist stets auch auf etwaige Abhängigkeiten von und systemtechnische Zusammenhänge mit sonstigen von der Pfandbriefbank verwendeten Verfahren und Systemen einzugehen.
1.
bei den Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des
§ 16 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Beleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des
§ 26 Absatz 1 der Beleihungswertermittlungsverordnung,
2.
bei den Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des
§ 24 des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des
§ 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung, sowie
3.
bei den Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben: die Vorschriften des
§ 26d des Pfandbriefgesetzes sowie der Anforderungen der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung, insbesondere des
§ 12 Absatz 1 der Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung.