(1)
1Die Unternehmen, die der Anforderung nach
§ 49 Absatz 1 unterliegen, melden der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde
1.
die Beträge an Eigenmitteln, die die Bedingungen des
§ 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß
§ 49 Absatz 2 unter Berücksichtigung der berechneten Abzüge gemäß den Artikeln 72e bis 72j der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
2.
die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten und
3.
für die in den Nummern 1 und 2 genannten Beträge
a)
ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,
b)
ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren und
c)
wenn sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittstaats unterliegen, um welchen Drittstaat es sich handelt und ob sie die Vertragsklausel nach
§ 55 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p und q sowie Artikel 63 Buchstabe n und o der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.
2Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 Prozent der Anforderung nach
§ 49 Absatz 1, unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 1 Nummer 1, halten.
(2) 1Die Unternehmen melden mindestens halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 und mindestens jährlich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3.
2Die Abwicklungsbehörde kann verlangen, dass die Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 häufiger melden.
(3) 1Die Unternehmen legen mindestens jährlich folgende Angaben offen:
1.
die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach
§ 49f Absatz 2 Nummer 2 erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
2.
die Zusammensetzung der in Nummer 1 genannten Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren;
3.
die anzuwendende Anforderung nach
§ 49e oder § 49f als Beträge gemäß
§ 49 Absatz 2.
2Die Angaben nach Satz 1 sind erstmalig zum 1. Januar 2024 offenzulegen.
3Abweichend von Satz 2 sind die Angaben in den Fällen des § 54 Absatz 1 erstmalig zum für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzten Termin offenzulegen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert werden kann.
(5) Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach den
§§ 65, 77 Absatz 2 und § 89 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 3 ab dem in
§ 54 genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 49e oder § 49f.