A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

Erneuerbare-Energien-GesetzVerweise

§ 51

Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

EEG 2021

Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist

(1) Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1.
Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt,
2.
Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b und
3.
Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(3) 1Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
Fußnote
(+++ § 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)