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WpÜG-Widerspruchsausschuss-VerordnungVerweise

§ 5

Einladung zur Sitzung des Widerspruchsausschusses

WpÜGWidV

WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2003 (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist

1Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses beruft den Widerspruchsausschuss ein und lädt die Beisitzer und die Beteiligten ein.
2Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie Angaben zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und der Besetzung des Widerspruchsausschusses enthalten.
3Der Vorsitzende kann die Sitzung nach Bedarf auch an einem anderen Ort als dem Sitz der Bundesanstalt anberaumen.
4In dringenden Fällen kann die Einladung auch telefonisch erfolgen.