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WpÜGBeirV

WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4259), die zuletzt durch Artikel 195 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist

(1) 1Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Bundesanstalt ein Protokoll zu fertigen, das der Sitzungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.
2Das Protokoll muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
2.
die Namen der anwesenden Personen,
3.
die behandelten Gegenstände der Tagesordnung,
4.
die Ergebnisse und gefassten Beschlüsse.
3Die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist nicht von ihrer Protokollierung abhängig.
4Das Protokoll ist den Mitgliedern des Beirats und den sonstigen Teilnehmern zu übersenden.
(2) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Werktagen nach seiner Übersendung kein Mitglied schriftlich Einwendungen erhoben hat.
Über Einwendungen entscheidet der Sitzungsleiter abschließend.