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Coronavirus-Impfverordnung
Verweise
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§ 5
Folge- und Auffrischimpfungen
CoronaImpfV
Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1)
§ 5 Satz 1 CoronaImpfV
1
Die
§§ 2 bis 4
gelten entsprechend für Folge- und Auffrischimpfungen, die für ein vollständiges Impfschema im Rahmen der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut vorgesehen sind.
§ 5 Satz 2 CoronaImpfV
2
Folge- und Auffrischimpfungen müssen mit dem gleichen Impfstoff erfolgen wie die Erstimpfung.
§ 5 Satz 3 CoronaImpfV
3
Der von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlene Abstand zwischen Erst- und Folgeimpfung beim mRNA-Impfstoff Comirnaty von BioNTech von drei bis sechs Wochen, beim mRNA-Impfstoff COVID-19-Vaccine von Moderna von vier bis sechs Wochen und beim Vektorviren-Impfstoff COVID-19 Vaccine von AstraZeneca von neun bis zwölf Wochen soll eingehalten werden.
§ 5 Satz 4 CoronaImpfV
4
Wird der empfohlene Abstand im Einzelfall aus wichtigem Grund überschritten, soll das Impfschema auf Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut fortgesetzt werden.
§ 5 Satz 5 CoronaImpfV
5
Die Vervollständigung der Impfserie bei Personen, die bereits eine Erstimpfung erhalten haben, hat Priorität vor dem Beginn der Schutzimpfung weiterer Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben.