A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

Wertpapiererwerbs- und ÜbernahmegesetzVerweise

§ 48

Statthaftigkeit, Zuständigkeit

WpÜG

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist

(1) 1Gegen Verfügungen der Bundesanstalt ist die Beschwerde statthaft.
2Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Bundesanstalt Beteiligten zu.
(3) 1Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Bundesanstalt statthaft, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet.
2Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Bundesanstalt den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat.
3Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu erachten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht.