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StrafprozeßordnungVerweise

§ 464a

Kosten des Verfahrens; notwendige Auslagen

StPO

Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

(1) 1Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse.
2Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat.
3Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.
(2) 1Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch
1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.
Fußnote
§ 464a Abs. 2 Nr. 2: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v.
.11.1984; 1985 I 194 - 2 BvL 16/83 -