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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 42
Für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 42 Satz 1 WuSolvV
Die für den Wiedereindeckungsaufwand maßgebliche Laufzeit eines Geschäfts ist für jedes Geschäft, das eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet,
§ 42 Satz 1 Nr. 1 WuSolvV
1.
die Laufzeit des Geschäftsgegenstands bei Derivaten über Geschäftsgegenstände, die eine bestimmte Laufzeit aufweisen,
§ 42 Satz 1 Nr. 2 WuSolvV
2.
bei Derivaten auf variabel verzinsliche Wertpapiere und bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil, die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin verbleibende Zeitspanne,
§ 42 Satz 1 Nr. 3 WuSolvV
3.
sonst die Laufzeit des Derivats.