1.
entgegen
§ 2 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
entgegen
§ 3, § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 36, dieser in Verbindung mit
§ 54, § 55 oder § 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
einer Vorschrift des
§ 5 in Verbindung mit §§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder der
§§ 6 bis 11, 13 bis 33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des
§ 34 oder des
§ 35 über zusätzliche Erläuterungen oder zusätzliche Pflichtangaben zuwiderhandelt oder
2.
bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des
§ 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt oder
3.
entgegen
§ 38 Abs. 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
einer Vorschrift des
§ 38 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit den
§§ 6 bis 9 Satz 1, §§ 11, 12, 18 bis 20 oder 22 bis 24 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen über die in einzelne Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt oder
entgegen
§ 39 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen eine Angabe nicht oder nicht richtig macht.