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WpÜG-BeiratsverordnungVerweise

§ 4

Beschlussfassung

WpÜGBeirV

WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4259), die zuletzt durch Artikel 195 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist

1Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.
2In der Sitzung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3Beschlüsse des Beirats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
4Für die Unterbreitung der Vorschläge für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses und deren Vertreter ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.