(2) Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und Zahlungsdienste im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung der öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.