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FinanzstabilitätsgesetzVerweise

§ 4

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

FinStabG

Finanzstabilitätsgesetz vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist

(1) Der Ausschuss für Finanzstabilität arbeitet eng mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.
(2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen austauschen, soweit diese für die Wahrung der Finanzstabilität benötigt werden.
(3) 1Der Ausschuss für Finanzstabilität informiert den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine Warnungen und Empfehlungen.
2Soweit von Warnungen oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind, informiert der Ausschuss für Finanzstabilität den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder Empfehlung abgibt.