(1) 1Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
2Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
1.
Das Witwengeld beträgt sechzig Prozent des Unfallruhegehaltes (
§§ 36, 37).
2.
Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberechtigte Kind (
§ 23) dreißig Prozent des Unfallruhegehalts.
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach Abschnitt 3 zu; diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts zu berechnen.