1.
während einer Verhinderungspflege nach
§ 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und
2.
während einer Kurzzeitpflege nach
§ 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.