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StrafprozeßordnungVerweise

§ 383

Eröffnungs- oder Zurückweisungsbeschluss; Einstellung bei geringer Schuld

StPO

Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

(1) 1Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind.
2In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
(2) 1Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht das Verfahren einstellen.
2Die Einstellung ist auch noch in der Hauptverhandlung zulässig.
3Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.