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Erneuerbare-Energien-GesetzVerweise

§ 37b

Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments

EEG 2021

Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist

(1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments beträgt 5,9 Cent pro Kilowattstunde.
(2) 1Der Höchstwert ergibt sich ab dem 1. Januar 2022 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde.
2Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Fußnote
(+++ § 37b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37b: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)