A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-VerordnungVerweise

§ 34

Fremdbezug von Dienstleistungen

KAPrüfbV

Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist

(1) 1Nimmt die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des Sondervermögens nicht nur vorübergehend Anlageberatung in Anspruch, so ist diese Leistung vom Abschlussprüfer gegebenenfalls in einer Anlage zum Prüfungsbericht nach Art und Umfang darzustellen.
2Dabei anzugeben sind der Leistungserbringer, das Vertragsdatum sowie das Vollzugsdatum und der Vollzugszeitraum.
3Die Anlage hat auch Feststellungen darüber zu enthalten, wie eine Anlageempfehlung von Dritten durch die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst geprüft worden ist und wer die Anlageentscheidung ausgeführt hat.
(2) Sind festgestellte Mängel darauf zurückzuführen, dass die in Absatz 1 genannte Anlageberatung in Anspruch genommen wurde, so sind die Maßnahmen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber dem Leistungserbringer und das Ergebnis dieser Maßnahme darzustellen.