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HRV

Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 1937, 515), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist

1In den Bekanntmachungen sind, falls entsprechende Mitteilungen vorliegen, auch der Unternehmensgegenstand, soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, und die Lage der Geschäftsräume anzugeben.
2Ist eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen, so ist diese anstelle der Lage der Geschäftsräume anzugeben.
3Es ist in den Bekanntmachungen darauf hinzuweisen, daß die in Satz 1 genannten Angaben ohne Gewähr für die Richtigkeit erfolgen.