alle auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke aus dem Grundbuchblatt ausgeschieden sind;
an Stelle des Grundstücks die Miteigentumsanteile der Miteigentümer nach
§ 3 Abs. 4 und 5 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen werden und weitere Grundstücke nicht eingetragen sind;
das Grundstück untergegangen ist.