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StVollzG

Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist

(1) 1Der Gefangene darf dreimal jährlich in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungs- und Genußmitteln empfangen.
2Die Vollzugsbehörde kann Zeitpunkt und Höchstmengen für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen.
3Der Empfang weiterer Pakete oder solcher mit anderem Inhalt bedarf ihrer Erlaubnis.
4Für den Ausschluß von Gegenständen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Pakete sind in Gegenwart des Gefangenen zu öffnen.
2Ausgeschlossene Gegenstände können zu seiner Habe genommen oder dem Absender zurückgesandt werden.
3Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden.
4Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden dem Gefangenen eröffnet.
(3) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.
(4) 1Dem Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden.
2Die Vollzugsbehörde kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.