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VersicherungsaufsichtsgesetzVerweise

§ 300

Änderung des Geschäftsplans

VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Geschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge geändert wird.
2Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichtsbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für bestehende sowie für noch nicht abgewickelte Versicherungsverhältnisse ändern oder aufheben.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen.
Fußnote
(+++ § 300: Zur Anwendung vgl. § 237 Abs. 3 Nr. 11 +++)