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Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung
Verweise
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§ 3
Grundsatz der Flugzeugbeleihungswertermittlung
FlugBelWertV
Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 1036)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 FlugBelWertV
(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird (Flugzeugbeleihungswert), ist der Wert des Flugzeugs, der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeblichen Markt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 FlugBelWertV
(2) Bei der Ermittlung des Flugzeugbeleihungswerts sind die dauernden Eigenschaften des Flugzeugs, sein Alter und seine Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen.