1.
den Antrag auf Eintragung (
§ 5),
2.
Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (
§ 6 Absatz 1 bis 3),
3.
die Wiedergabe des Designs (
§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (
§ 8) und
4.
die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (
§ 9).
1.
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (
§ 10),
2.
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
3.
die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (
§ 9),
4.
die Angabe eines Vertreters (
§ 6 Absatz 4),
5.
die Angabe des Entwerfers (
§ 6 Absatz 5),
6.
eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (
§ 11), und
7.
die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.