Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text enthält unerlaubtes Zeichen!
suche ...
A
B
C
D
E
F
G
H
I
K
L
M
O
P
R
S
T
U
V
W
Z
Coronavirus-Surveillanceverordnung
Verweise
◄
►
§ 3
Verfahren für die Zahlung aus dem Bundeshaushalt
CorSurV
Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 19.01.2021 V2)
§ 3 Abs. 1 Satz 1 CorSurV
(1)
1
Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich folgende Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 CorSurV
1.
den jeweiligen Betrag der sich aus
§ 2 Absatz 3
ergebenden Abrechnung,
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 CorSurV
2.
die Höhe der Verwaltungskosten nach
§ 2 Absatz 6
.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 CorSurV
2
Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen.
§ 3 Abs. 1 Satz 3 CorSurV
3
Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Beträge aus dem Bundeshaushalt an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 CorSurV
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zu dem Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und zu dem Verfahren der Zahlungen aus dem Bundeshaushalt nach Absatz 1 Satz 3.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 CorSurV
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach
§ 2 Absatz 3
übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
§ 3 Abs. 4 Satz 1 CorSurV
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlten Beträge.