1Altersteilzeit kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach
§ 93 Absatz 3 oder Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes und spätestens drei Monate vor Beginn der Altersteilzeit beantragt werden.
2Sie kann entweder im Blockmodell oder im Teilzeitmodell bis zum Eintritt in den Ruhestand beantragt werden.