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Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung
Verweise
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§ 29
Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten
KARBV
Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2483)
§ 29 Abs. 1 Satz 1 KARBV
(1)
1
Anteile an Investmentvermögen sind mit ihrem letzten festgestellten Rücknahmepreis oder mit einem aktuellen Kurs nach
§ 27 Absatz 1
zu bewerten.
§ 29 Abs. 1 Satz 2 KARBV
2
Stehen keine aktuellen Werte nach Satz 1 zur Verfügung, ist der Wert der Anteile gemäß
§ 28
zu ermitteln; auf die Ermittlung auf der Grundlage eines geeigneten Bewertungsmodells ist im Jahresbericht hinzuweisen.
§ 29 Abs. 2 Satz 1 KARBV
(2)
1
Bankguthaben werden zu ihrem Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet.
§ 29 Abs. 2 Satz 2 KARBV
2
Festgelder sind zum Verkehrswert zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.
§ 29 Abs. 3 Satz 1 KARBV
(3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.