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AktiengesetzVerweise

§ 280

Feststellung der Satzung. Gründer

AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) 1Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden.
2In der Urkunde sind bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.
3Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.
(2) 1Alle persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich bei der Feststellung der Satzung beteiligen.
2Außer ihnen müssen die Personen mitwirken, die als Kommanditaktionäre Aktien gegen Einlagen übernehmen.
(3) 1Die Gesellschafter, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Fußnote
(+++ § 280: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)