(2) 1Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen.
2Hierbei kann sie insbesondere
1.
über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,
2.
3.
eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
1.
2.
Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den in
§ 1 genannten Gründen,
3.
Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen Benachteiligungen.
(4)
1Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den in
§ 1 genannten Gründen vor und geben Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen.
2Sie können gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.