1.
die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen sowie Schwellenwerte, anhand derer die Risikokonzentrationen und konglomeratsinternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind;
2.
die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen;
3.
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach
§ 23 Absatz 1 bis 3 anzuzeigenden Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
2Vor Erlass der Rechtsverordnung sind insbesondere die Spitzenverbände der Institute im Sinne des
§ 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und der Versicherungsbeirat nach
§ 325 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hören.