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StrafprozeßordnungVerweise

§ 231c

Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

StPO

Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

1Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind.
2In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt.
3Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.